Corona, Kurzarbeit und Steuer Progressionsvorbehalt: Drohen Arbeitnehmern in Kurzarbeit heftige Steuernachzahlungen?

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Covid-19 nötigt viele Betriebe, ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken. Doch was heißt das für die Steuer der Angestellten? Empfänger von Kurzarbeitergeld sind verpflichtet, aufgrund des Progressionsvorbehalts eine Einkommensteuererklärung abzugeben - und eventuell wird auch Steuer fällig. Lesen Sie, wie genau es dazu kommen kann.

Steuernahczahlung für Kurzarbeitergeld?
Der Progressionsvorbehalt kann für Arbeitnehmer in Kurzarbeit teilweise zu einer heftigen Steuernachzahlung führen. - © Cevahir - stock.adobe.com

Wie genau ist mit Kurzarbeitergeld (KUG) steuerlich zu verfahren? Ist es in der Ein kommensteuererklärung zu berücksichtigen? Und die wichtigste Frage: Wird es besteuert und sind Arbeitnehmer, die es beziehen, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Dies sind nur einige Fragen, die im Rahmen des KUG immer wieder gestellt werden.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung

Das KUG stellt eine sogenannte Lohnersatzleistung dar und wurde zuletzt in diesem Umfang in der Finanzkrise im Jahr 2008/2009 gewährt. Mit dem KUG fängt der Staat Ein kommenseinbrüche auf, die durch Reduzierung von Arbeitszeit einhergehen. Kurzarbeitergeld wird über die Agentur für Arbeit an die Betriebe ausbezahlt, die es mit der Lohnzahlung an die Mitarbeiter weiter reichen. Lohnersatzleistungen sind per Gesetz nicht der Steuer zu unterwerfen, sie sind also steuerfrei. Nichts desto trotz kann es durch den Progressionsvorbehalt zu Steuernachzahlungen kommen.

Die Steuerpflicht und das KUG

Das KUG stellt grundsätzlich eine steuerfreie Ein nahme dar. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, daraus resultiert die Verpflichtung zur Abgabe der Ein kommensteuererklärung . Unter dem Progressionsvorbehalt ist die fiktive Erhöhung des zu versteuernden Ein kommens zu verstehen, in diesem Fall durch das KUG. Kurzum wird diese steuerfreie Hilfe des Staates den bezogenen Ein künften fiktiv zugerechnet. Mit der Folge, dass sich der Steuersatz, der in Deutschland progressiv ist, erhöht. Der erhöhte Steuersatz wird dann aber auf die tatsächlich zu versteuernden Ein künfte angewendet, nicht aber auf die Ein künfte inklusive Kurzarbeitergeld. Ebenfalls davon erfasst sind die freiwilligen Arbeitgeberzuschüsse, die einige Unternehmen an ihre Angestellten auszahlten. Die Folge: Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Ein kommensteuererklärung verpflichtet .

Beispiel: So wirkt der Progressionsvorbehalt

Ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 25.000 Euro hätte einen Steuersatz von 14,85 Prozent – und damit eine Ein kommensteuer von 3.712 Eurozu entrichten (aus Vereinfachungsgründen wird hier auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag verzichtet).

Derselbe Steuerpflichtige, der im Veranlagungsjahr 2020 KUG in Höhe von 5.000 Euro und ein tatsächlich zu versteuerndes Ein kommen in Höhe von 20.000 Euro bezogen hat, hat aufgrund der Hinzurechnung dennoch ein fiktives zu versteuerndes Ein kommen von 25.000 Euro. Daraus ergibt sich, wie zuvor, ein Progressionssteuersatz von 14,85 Prozent. Der Steuersatz auf das tatsächlich zu versteuernde Ein kommen in Höhe von 20.000 Euro läge eigentlich bei 11,73 Prozent. Der Progressionssteuersatz von 14,85 Prozent wird aber auf das tatsächliche zu versteuernde Ein kommen von 20.000 Euro angewendet. Im Ergebnis ergibt sich eine Steuer von 2.971 Euro . Ohne die Ein beziehung des KUG in den Steuersatz hätte die Ein kommensteuer 2.346 Euro betragen.

Zu versteuerndes Ein kommen SteuersatzFällige Steuer
Verdienst von25.000 Euro14,85 %3.712 Euro
Verdienst von20.000 Euro11,73 %2.346 Euro
Verdienst
in Corona-Zeiten
20.000 Euro
(+ 5.000 Euro KUG,
die für die Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet,
aber nicht besteuert werden)
14,85 %2.971 Euro

Der Progressionsvorbehalt führt im Beispiel dazu, dass dasan und für sich steuerfreie KUG von 5.000 Eurodurch die zusätzliche Ein kommensteuerzahlung um 625 Euro reduziert wird. Dabei handelt es sich umdie Steuerwirkung des Progressionsvorbehalts .

Gibt es eine Corona-Sonderregelung?

Die FDP hatte im Sommer in einem Antrag gefordert, dass Lohnersatzleistungen – die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen – nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dem Antrag wurde jedoch nicht entsprochen. Das Jahressteuergesetz 2020 enthält keine Sonderregeln dazu. Es bleibt somit bei der Ein beziehung des KUG in
die Steuersatzermittlung.

Steuererklärung 2020 – das müssen Sie wissen

Mit Ablauf des Kalenderjahres2020 ist die Ein kommensteuer für 2020 entstanden. Angestellte in einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis sind in der Regel nicht zu einer Ein kommensteuerjahreserklärung verpflichtet. Schließlich erfolgt der Lohnsteuerabzug mit Auszahlung des Arbeitslohns . Die Abgabe der Ein kommensteuererklärung wird verpflichtend, wenn, wie bereits erwähnt, Lohnersatzleistungen oder Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurden. Auch zusätzliche Ein künfte neben dem Arbeitslohn können zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten, wie beispielsweise Ein künfte aus Vermietung und Verpachtung oder gewerbliche Ein künfte von mehr als 410 Euro. Dies sind nur einige wenige Beispiele.

Wo ist das KUG in der Ein kommensteuererklärung zu erfassen?

Das KUG wird durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Es ist in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten (Zeile 15) und in der Anlage N der Steuerbögen zu erfassen. Die Lohnersatzleistung ist dabei in Zeile 28 der Anlage N einzutragen.

Bis wann haben Arbeitnehmer Zeit?

Steuerpflichtige haben – ohne Fristverlängerung – bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, ihre Steuererklärung bei ihrem örtlichen Finanzamt einzureichen. Der 31. Juli 2021 ist jedoch ein Samstag, weswegen eine Ausnahme gilt: Die Abgabe verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag, also Montag, 2. August 2021 bis 24 Uhr.

Wer die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, für den gilt als Abgabefrist der 28. Februar 2022. Kommt die Erklärung nicht fristgerecht an, fällt ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der Steuernachzahlung für jeden angefangenen Monat der Verspätung an, mindestens aber 25 Euro je Monat. Gleiches gilt für eine Steuererstattung. Wer die Steuererklärung nicht einreicht, riskiert weitere Sanktionen des Finanzamts .

Ein kommensteuererklärung - in welcher Form?

Die Ein kommensteuererklärung geht dem Finanzamt in Papierform oder elektronisch über das Internetportal Elster-Online zu. Achtung, die Registrierung kann einige Tage in Anspruch nehmen. Steuererklärungsformulare in Papierform gibt es beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, können dort aber auch schriftlich angefordert werden.

Generell gilt: Die Abgabe einer Ein kommensteuererklärung für das Jahr 2020 ist innerhalb der gesetzlichen Fristen für die Bezieher von KUG grundsätzlich verpflichtend – mit der Auswirkung, dass sich der Steuersatz auf das tatsächlich zu versteuernde Ein kommen erhöht .